Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines

a) Für den Vertragsschluss, für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden  Bedingungen  in  der zum  Zeitpunkt  der  Lieferung  oder  Leistung  jeweils gültigen   Fassung.   Anderslautenden   Bedingungen   des   Vertragspartners wird   hiermit widersprochen;  sie  werden  auch  nicht  anerkannt,  wenn  wir  ihnen  nach  Eingang  nicht nochmals  widersprechen. Unsere  Bedingungen  gelten  durch  die  Auftragserteilung  des Vertragspartners als anerkannt.


b) Mit   der   Erteilung   eines   Auftrages   erklärt   sich   der   Vertragspartner   gleichzeitig einverstanden,  dass  unsere Bedingungen  für  die  gesamte,  somit  auch  für  die  zukünftige Geschäftsbeziehung, gelten. 


c) Mündliche  Zusagen  unserer  Vertreter  und  Mitarbeiter  sowie  sonstige  Vereinbarungen – insbesondere  Abänderungen dieser Bedingungen – gelten  nur  dann,  wenn  sie  von  uns schriftlich bestätigt wurden.


2. Haftungsbeschränkung

a) Bei  leicht  fahrlässigen  Pflichtverletzungen  beschränkt  sich  unsere  Haftung  auf  den  nach der  Art  der  Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,  unmittelbaren  Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber  Unternehmern  haften  wir bei  leicht fahrlässiger  Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.


b) Diese   Haftungsbeschränkungen   gelten   nicht   für   Ansprüche   aus   der   gesetzlichen Produkthaftung.  Weiter  gelten  die Haftungsbeschränkungen  nicht  bei  uns  zurechenbaren Körper - und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Vertragspartners.


c) Schadensersatzansprüche  des  Vertragspartners  wegen  eines  Mangels  verjähren  nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. 


3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

a) Für   dieses   Vertragsverhältnis   ist   ausschließlich   deutsches   Recht   maßgeblich.   Die Anwendung    des    UN - Übereinkommens    vom    11.04.1980    über    Verträge    über    den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 


b) Soweit  der  Vertragspartner Vollkaufmann  im  Sinne  des  HGB,  juristische  Person  des öffentlichen   Rechts   oder   öffentlichen Sondervermögens   ist,   wird   je   nach   Höhe   des Streitwerts  Dillingen  bzw.  Augsburg  als  ausschließlicher  Gerichtsstand  für alle  sich  mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Dasselbe gilt,  wenn  der Vertragspartner  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  in  Deutschland  hat  oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt sind. 


4. Geheimhaltung (gegenüber Unternehmern als Vertragspartnern)

Der  Vertragspartner  ist  dazu  verpflichtet,  alle  nicht  offenkundigen  kaufmännischen  und technischen Einzelheiten, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 


Unsere Pläne, Zeichnungen, Muster, technische Unterlagen und ähnliche Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit unserer Zustimmung  zulässig.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Weitergabe und  wiederholte  Nutzung der  Pläne,  sei  es  durch  Dritte  oder  durch  den  Vertragspartner  selbst.  Die  Vervielfältigung solcher Informationen ist darüber hinaus nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.


5. Sonstiges

Sollten  einzelne  Bestimmungen  dieser  Bedingungen  oder  eine  Bestimmung  im  Rahmen unserer  sonstigen  vertraglichen Vereinbarungen  unwirksam  sein  oder  werden,  so  wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bestimmungen bzw. des Vertrags im Übrigen nicht berührt. In diesem  Fall  sind  die  Vertragsparteien  dazu  verpflichtet,  die  unwirksame  Bestimmung  durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

II. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Vertragsschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt  für  Ergänzungen,  Abänderungen  oder  Nebenabsprachen. Bei  sofortiger  Lieferung  kann die s chriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.


b) Zeichnungen,  Abbildungen,  Maße,  Gewichte  und  sonstige  Leistungsdaten  sind  nur verbindlich,  wenn  dies  ausdrücklich schriftlich  vereinbart  wird.  An  Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor.


2. Preise und Zahlung

a) Unsere  Preise  verstehen  sich  jeweils  ab  Werk/Lager  ausschließlich  Verpackung,  Fracht und  Zoll  zzgl.  des  am  Tag  der Lieferung  oder  Leistung  gültigen  Satzes  der  gesetzlichen Umsatzsteuer.  Zusätzliche  Lieferungen  und  Leistungen  werden, soweit  nichts  anderes vereinbart  ist,  gesondert  berechnet.    In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  keine  Einzel- bzw. Pauschalpreise übereinstimmend vereinbart wurden, gelten unsere Einzelpreise gemäß der jeweils  neuesten  Preisliste.  Der Vertragspartner  ist  berechtigt,  diese  jederzeit  einzusehen. Für  Änderungen  an    Bauplanungen  für  genehmigungspflichtige Bauvorhaben,  die  zur Erhöhung  der  Baukostensumme  führen,  sind  abweichend  die  im  Bauantrag  aufgeführten Kostenangaben als Berechnungsgrundlage maßgeblich. Entsprechendes gilt für Änderungen an Bauplanungen nach erfolgter Baugenehmigung.


b) Soweit    nicht    anders    vereinbart,    sind    unsere    Rechnungen    30    Tage    nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar auf das jeweils angegebene Konto. Zahlungen sind porto - und spesenfrei zu leisten.


c) Im  Fall  einer  verzögerten  Zahlung  können  wir  nach  schriftlicher  Mitteilung  an  den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen. 


d) Werden   uns   nach   Vertragsschluss   Umstände   bekannt,   welche   geeignet   sind,   die Kreditwürdigkeit  des Vertragspartners  zu  mindern,  so  sind  wir  berechtigt,  die  Leistung  zu verweigern  und  dem  Vertragspartner  eine angemessene  Frist  zu  bestimmen,  in  welcher  er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


e) Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. 


3. Liefer- und Leistungszeit

a) Termine  und  Lieferfristen  sind  unverbindlich,  sofern  nicht  ausdrücklich  schriftlich  etwas anderes  vereinbart  wurde.  Dies gilt auch  für  die  im  Online - Shop  angegebenen  „Circa - Lieferfristen“. Die  Angabe  bestimmter  Lieferfristen  und  Liefertermine durch  uns  steht  unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller. 


b) Lieferfristen   beginnen   mit   unserer   Auftragsbestätigung,   jedoch   nicht,   bevor   alle Einzelheiten   der   Ausführung   geklärt sind   und   alle sonstigen   vom   Vertragspartner   zu erfüllenden  Voraussetzungen  vorliegen.  Lieferungen  vor  Ablauf  der Lieferzeit  sind  zulässig, wobei  Teillieferungen  und  Teilleistungen  jederzeit  zulässig  sind,  sofern  dies  technisch möglich ist.


c) Liefer - und   Leistungsverzögerungen   aufgrund   höherer   Gewalt   und   aufgrund   von Ereignissen,  die  uns  die  Lieferung wesentlich  erschweren  oder  unmöglich  machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen  und  Terminen  nicht  zu  vertreten.  Sie  berechtigen  uns,  die  Lieferung bzw.  Leistung  um  die  Dauer  der  Behinderung zuzüglich  einer  angemessenen  Anlaufzeit hinauszuschieben  oder  wegen  des  noch  nicht  erfüllten  Teiles  ganz  oder  teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


d) Wenn  die  Behinderung  länger  als  3  Monate  dauert,  ist  der  Vertragspartner  nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit  nicht  erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung.


c) Die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt wurde. 


4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Ein  Aufrechnungs- oder  Zurückbehaltungsrecht  des  Vertragspartners  besteht  nur,  wenn  die vom  Vertragspartner behaupteten Gegensprüche  rechtskräftig  festgestellt  wurden  oder unstreitig sind. 


5. Eigentumsvorbehalt

a) Wir  behalten  uns  das  Eigentum  an  allen  gelieferten  Waren  bis  zur  vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Vertragspartner entstandenen oder  noch  entstehenden  Forderungen,  gleich  welcher  Art und  welchen  Rechtsgrunds,  vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.


b) Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehender Waren  erfolgt  in  unserem  Auftrag, ohne  dass  daraus  Verbindlichkeiten  für  uns  erwachsen können.


c) Bei  Einbau  in  fremde  Waren  durch  den  Vertragspartner  werden  wir  Miteigentümerin  an den  neu  entstehenden  Produkten und  zwar  im  Verhältnis  des  Wertes  der  durch  uns gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von uns gelieferte Ware mit  anderen  Gegenständen  vermischt  oder  verbunden,  so  tritt  der  Vertragspartner  schon jetzt seine Eigentums- bzw.  Miteigentumsrechte  an  dem vermischten  oder  dem  neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für uns.


d) Der    Vertragspartner    ist    berechtigt,    die    Vorbehaltswaren    im    ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr  zu  verarbeiten und zu  veräußern,  so  lange  er  nicht  in  Verzug  ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 


e) Eine  Abtretung  der  Ansprüche  des  Vertragspartners  gegen  seine  Kunden  aus  der Weiterveräußerung    der    von    uns   unter    Eigentumsvorbehalt    gelieferten    Ware    ist ausgeschlossen,  es  sei  denn,  es  handelt  sich  um  eine  Abtretung  im Wege  des  echten Factoring, die uns in jedem Fall angezeigt wird und bei welcher der Factoring Erlös den Wert unserer gesicherten  Forderung  übersteigt.  Mit  der  Gutschrift  des  Factoring  Erlöses  wird unsere Forderung sofort fällig.


f) Die aus dem Weiterverkauft oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/Unerlaubte Handlung)  bezüglich  der Vorbehaltsware  entstehenden  Forderungen  (inklusive  sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem  Umfang  an  uns  ab.  Wir  ermächtigen  den  Vertragspartner  widerruflich,  die  an  uns abgetretenen  Forderungen  für  unsere  Rechnung  in  eigenem  Namen  einzuziehen.  Die Einzugsermächtigung   kann   nur widerrufen   werden,   wenn   der   Vertragspartner   seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.


g) Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltswaren wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und wir werden vom Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt, damit wir die in diesem  Zusammenhang  stehenden  gerichtlichen  oder außergerichtlichen  Maßnahmen  zur Wahrung  unserer  Ansprüche  vornehmen  können.  Die  hierfür  entstehenden  gerichtlichen
und/oder außergerichtlichen Kosten trägt der Vertragspartner. 


h) Der Vertragspartner hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind  wir  berechtigt,  die  Vorbehaltsware zurückzunehmen    oder    gegebenenfalls    Abtretung    der Herausgabeansprüche    des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In Abweichung von § 449 II BGB ist hierfür der Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.


i) In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht ein Verbraucher beteiligt ist –  kein Rücktritt vom Vertrag.


j) Der  Vertragspartner  verpflichtet  sich,  wenn  ein  Scheck  nicht  eingelöst  wird,  auf  unsere Anforderung die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an uns zurückzusenden.


k) Übersteigt  der  Wert  der  einbehaltenen  Sicherheiten  20  Prozent  unserer  Forderung,  so werden  wir  auf  Verlangen  des Vertragspartners  Sicherheiten  nach  unserer  Wahl  freigeben. Der  Vertragspartner  trägt  die  Beweislast,  dass  die  einbehaltenen Sicherheiten  20  Prozent übersteigen. 


6. Gewährleistung

a) Der Vertragspartner hat uns etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb  1  Woche  nach  Eingang des Liefergegenstands  schriftlich  mitteilen.  Mängel,  die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich,  spätestens  jedoch  wiederum  innerhalb  1  Woche  nach  Entdeckung,  schriftlich mitzuteilen.   Andernfalls    ist    die    Geltendmachung    des    Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den  Vertragspartner  trifft  die  volle  Beweislast  für  sämtliche  Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.


b) Durch  den  Austausch  von  Teilen,  Baugruppen oder  ganzen  Geräten  treten  keine  neuen Gewährleistungsfristen  in  Kraft. Für Verschleißteile  sowie  für  unsachgemäße  Benutzung, Lagerung  und  Handhabung  von  Geräten  wird  keine  Gewährleistung übernommen.  Werden unsere  Betriebs- oder  Wartungsanweisungen  nicht  befolgt,  Änderungen  an  den  Produkten vorgenommen,  Teile  ausgewechselt  oder  Verbrauchsmaterialien  verwendet,  die  nicht  den Original - Spezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.


c) Die  Gewährleistung  für  Mängel  der  Ware  erfolgt  nach  unserer  Wahl  zunächst  durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.


d) Beim  Fehlschlagen  von  drei  Nachbesserungsversuchen  kann  der  Vertragspartner  nach seiner   Wahl   Herabsetzung   der   Vergütung   (Minderung)   oder   Rückgängigmachung   des Vertrags  (Rücktritt)  verlangen. Bei  einer  nur  geringfügigen Vertragswidrigkeit,  insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu. 


e) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner, soweit  sich  die  Aufwendungen dadurch  erhöhen,  dass  die  Lieferungen  oder  Leistungen  an einen  anderen  Ort  als  die  Niederlassung/den  Wohnsitz  des Vertragspartners  verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht einem vertragsgemäßen Gebrauch.


f) Garantien  im  Rechtssinne  erhält  der  Vertragspartner  nicht.  Herstellergarantien  bleiben hiervon unberührt.


g) Ist   ein   Gewährleistungsfall   gegeben,   ist   der   Vertragspartner   beim   Bestehen   einer Herstellergarantie   verpflichtet,   vor Inanspruchnahme   von   uns,   die   Durchsetzung   der Ansprüche  aus  der  Herstellergarantie  gegenüber  dem  Hersteller ernsthaft  außergerichtlich zu versuchen. Wir werden den Vertragspartner hierbei unterstützen. Im Übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners unberührt. 


7. Sonderregelungen hinsichtlich der Lieferung von Teppicherzeugnissen

Bei  Veloursteppichböden  kann  es  im  Einzelfall  zu  „Shading“  kommen.  Hierbei  handelt  es sich  um  ein  produktspezifisches Phänomen,  welches  dazu  führt,  dass  Teppichfasern  an einzelnen  Stellen  umfallen  und  völlig  flach  am  Boden  anliegen.  Die Sachmängelhaftung wegen des Phänomens des Shading ist ausgeschlossen.


8. Technische Änderungen

Abweichungen   von   Maßen,   Gewichten,   technischen   Leistungsmerkmalen   und   Güte innerhalb  der  für  die  gelieferte  Ware gültigen  DIN - und/oder  EG - Vorschriften  oder  der geltenden  Übung  im  Handelsverkehr  sind  zulässig  und  keine  rügen fähigen  Mängel,  es  sei denn,  es  ist  im  Einzelfall  schriftlich  etwas  anderes  vereinbart  worden.  Unbeschadet  dessen sind Abweichungen  auch  dann  keine  rügefähigen Mängel,  wenn  sie  innerhalb  der  von  uns zuvor  angegebenen  Toleranzen liegen. Sofern  nicht  schriftlich  anders  von  uns  bestätigt, bleiben  uns  technische  Änderungen  sowie  Änderungen  an  Baugruppen  in Form,  Farbe und/oder   Gewicht,   welche   die   Funktion   nicht   wesentlich   beeinträchtigen,   vorbehalten. Eventuell  zwischen zwei  Lieferungen  auftretende  Farbabweichungen,  insbesondere  bei Polsterbezügen,  Holz-,  Kunststoff- ,  und  Dekoroberflächen sind  fertigungstechnisch  bedingt und berechtigen den Vertragspartner nicht zur Reklamation. 


9. Schadensersatzpauschale

Wird das Vertragsverhältnis vom Vertragspartner vorzeitig gekündigt oder kommt der Vertrag nach  Mahnung  und Nachfristsetzung  mit  Ablehnungsandrohung  nicht  zur  Durchführung,  so haben  wir  für  die  erbrachten  Leistungen  einen entsprechenden  Vergütungsanspruch,  ohne dass es einer gesonderten Abnahme bedarf. Für  die  noch  nicht  erbrachten Leistungen  steht  uns  ein  pauschaler  Vergütungs- und Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % des Werts der noch nicht erbrachten Leistungen zu.  Dem  Vertragspartner  bleibt  vorbehalten,  nachzuweisen,  dass  der  Schaden  niedriger  ist. In  diesem Fall  braucht  er  nur  den  nachgewiesenen  niedrigeren  Betrag  zu  zahlen.  Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns ist nicht ausgeschlossen. 


10. Abnahme

Beide Vertragsparteien können bei Werkverträgen eine förmliche (schriftliche) Abnahme der Leistungen  verlangen.  Das Abnahmeverlangen  ist  schriftlich  an  den  Vertragspartner  zu richten.  Die  Abnahme  hat  nach  Erhalt  des  Abnahmeverlangens innerhalb  von  2  Wochen stattzufinden. Findet während dieser 2 Wochen keine förmliche Abnahme statt, so gelten die Leistungen mit   Ablauf   einer   weiteren   Woche   als   abgenommen.   Ebenso   gelten   die Leistungen seitens des Vertragspartner als abgenommen mit Ablauf von einer Woche nach Auslieferung bzw. Inbetriebnahme, wenn kein schriftliches Abnahmeverlangen vorliegt.


11. Fälligkeit des Werklohns

Bei Ausführungen von Werkleistungen wird der Werklohn mit deren Fertigstellung fällig.

III. Einkaufsbedingungen

1. Angebot

a) Wir sind an unser Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) 2 Wochen gebunden.  Der  Vertragspartner  kann nur  innerhalb  dieser  2  Wochen  das  Angebot  durch schriftliche Erklärung annehmen. 


b) Kalkulationen,  Zeichnungen,  Pläne  und  sonstige  Unterlagen,  die  auch  zum  Angebot gehören,  bleiben  in  unserem Eigentum.  Wir  behalten  uns  alle  Urheberrechte  an  diesen Unterlagen vor. 


c) Diese   Unterlagen   dürfen   nicht   ohne   unsere   schriftliche   Einwilligung   an   Dritte weitergegeben  werden.  Wird  unser Angebot  nicht  innerhalb  der  Frist  von  2  Wochen angenommen, sind unsere Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. 


2. Preise/Zahlungsbedingungen

a) Der in der Bestellung genannte Preis ist bindend und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien  nichts  anderes  schriftlich vereinbart  wird.  Die  Verpackungskosten  sind  im  Preis eingeschlossen.  Der  Preis  versteht  sich  einschließlich  der  jeweils gültigen  Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen. 


b) Wir   zahlen,   sofern   keine   abweichende   schriftliche   Vereinbarung   getroffen   wurde, innerhalb  von  14  Tagen  ab Lieferung der  Ware  und  Rechnungserhalt  mit  3  Prozent  Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.


c) Die  gesetzlichen  Aufrechnungs- und  Zurückbehaltungsrechte stehen  uns  in  vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des  Vertragspartners  abzutreten.  Der  Vertragspartner  ist  nicht berechtigt,  ohne  unsere vorherige   schriftliche   Einwilligung   Forderungen   aus   dem   Vertragsverhältnis   an   Dritte abzutreten. 


3. Lieferzeit

a) Die   von   uns   in   der   Bestellung   angegebenen   Lieferfristen   oder   das   angegebene Lieferdatum sind für den Vertragspartner verbindlich.


b) Gerät  der  Vertragspartner  mit  der  Lieferung  in  Verzug,  so  stehen  uns  die  gesetzlichen Ansprüche zu.


c) Im  Falle  des  Lieferverzugs  sind  wir  berechtigt,  einen  pauschalierten  Verzugsschaden  in Höhe von 2 Prozent des Lieferwerts pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Vertragspreises. Weitergehende  gesetzliche Ansprüche bleiben  vorbehalten.  Der  Vertragspartner  hat  das Recht,  uns  nachzuweisen,  dass  infolge  des  Verzugs  kein  oder  ein wesentlich  niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich sodann entsprechend.


d) Bei   nicht   rechtzeitiger   oder   unmöglicher   Lieferung   wegen   höherer   Gewalt,   Streik, Aussperrung  usw.  sowie  wegen des  Eintritts  sonstiger  Umstände,  die  wir  nicht  zu  vertreten haben,  steht  es  uns  frei,  vom  Vertrag  zurückzutreten  oder, sofern  keine  Unmöglichkeit vorliegt,   den   Lieferzeitpunkt   und   den   Anlieferungsort   anderweitig   zu   bestimmen.   Die hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Vertragspartner zu zahlen


4. Mängeluntersuchung

Wir   sind   verpflichtet,   die   Ware   innerhalb   angemessener   Frist   auf   Qualität   oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist  von  10  Arbeitstagen  ab  Zugang  der  Ware  beim  Vertragspartner eingeht.  Die  Rüge verdeckter  Mängel  ist  rechtzeitig  erfolgt,  wenn  sie  innerhalb  von  10  Arbeitstagen ab  deren Entdeckung beim Vertragspartner eingeht.


5. Gewährleistung

a) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ohne Einschränkung zu. Wir sind unabhängig  davon  berechtigt,  vom Vertragspartner  nach  unserer  Wahl  Mängelbeseitigung oder  Ersatzlieferung  zu  verlangen.  In  diesem  Fall  hat  der Vertragspartner  die  zum  Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten. Sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Vertragspartner von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Vertragspartners selbst zu beseitigen.


b) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Lieferung. 


6. Eigentumsvorbehalt

a) Sofern  wir  Teile  oder  Werkstoffe  dem  Vertragspartner  bereitstellen,  behalten  wir  uns hieran  das  Eigentum  vor. Verarbeitung  oder  Umbildung  durch  den  Vertragspartner  werden für uns vorgenommen.


b) Wird  die  von  uns  zur  Herstellung  des  Liefergegenstandes  bereitgestellte  Sache  mit anderen,  uns  nicht  gehörenden Gegenständen  untrennbar  vermischt  oder  verbunden,  so erwerben   wir   das   Miteigentum   an   der   neuen   Sache   im   Verhältnis   des   Wertes   der Vorbehaltssache   zu   den   anderen   vermischten   oder   verbundenen   Gegenständen   zum Zeitpunkt  der  Vermischung  oder  Verbindung.  Erfolgt  eine  Verarbeitung  dergestalt,  dass  die Sache  des  Vertragspartners  als Hauptsache  anzusehen  ist,  so  gilt  als  vereinbart, dass  der Vertragspartner  uns  anteilig  das  Miteigentum  überträgt.  Der Vertragspartner  verwahrt  das Alleineigentum oder das Miteigentum treuhänderisch für uns.


c) Der   Vertragspartner   ist   verpflichtet,   alle   erhaltenen   Abbildungen,   Berechnungen, Zeichnungen und  sonstigen Unterlagen  und  Informationen  strikt  geheim  zu  halten.  Dritte dürfen   sie   nur   mit   unserer   ausdrücklichen   Genehmigung offengelegt   werden.   Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. 


7. Haftung des Vertragspartners

a) Werden   wir   aufgrund   eines   Produktschadens,   für   welchen   der   Vertragspartners verantwortlich  ist,  von  Dritten  auf Schadensersatz  in  Anspruch  genommen,  so  hat  der Vertragspartner  uns  auf  erstes  Anfordern  von  allen  Ansprüchen  Dritter einschließlich  der notwendigen  Kosten  der  Abwehr  dieser  Ansprüche  freizustellen.  Eine  Verantwortung  des Vertragspartners ist   insbesondere   dann   anzunehmen,   wenn   die   Ursache   in   seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis auch selbst haftet.


b) In diesem  Rahmen  ist  der  Vertragspartner  auch  verpflichtet,  etwaige  Aufwendungen gemäß  §§  683,  670  BGB  zu erstatten,  die  sich  aus  oder  im  Zusammenhang  mit  einer  von uns  durchgeführten  Rückrufaktion  ergeben.  Über  Inhalt  und Umfang  der  durchzuführenden Rückruf maßnahmen   werden   wir   den   Vertragspartner,   soweit   möglich   und   zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.


c) Der  Vertragspartner  ist  verpflichtet,  eine  Produkthaftpflichtversicherung  mit  einer  für  den Vertragsgegenstand angemessenen   Deckungssumme,   mindestens   1   Mio.   Euro   pro Person/Sachschaden, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


d) Werden  wir  von  Dritten  in  Anspruch  genommen,  weil  die  Lieferung  des  Vertragspartners ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Vertragspartner, uns auf  erstes  Anfordern  von  den  Ansprüchen  freizustellen einschließlich  aller  notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren schriftliche Abwehr entstanden sind. Wir  sind  nicht  berechtigt,  ohne  schriftliche  Einwilligung  des  Vertragspartners  Ansprüche Dritter  anzuerkennen  und/oder  Vereinbarungen  mit  Dritten  bezüglich  dieser  Ansprüche  zu treffen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Lieferanten von unserer Inanspruchnahme durch Dritte.